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post Zusammenfassung der Anhörung des Innenausschusses zum Polizeigesetz 2019-10-14 10:00:00 +0200 politics

Am 19. September fand eine Anhörung von Auskunftspersonen zum Entwurf des geänderten Polizeigesetzes statt. Als Auskunftspersonen waren geladen:

  • Herr Professor Dr. Mattias G. Fischer von der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
  • Herr Dr. Sebastian Golla, Johannes Gutenberg-Universität in Mainz
  • Herr Professor Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz
  • Frau Professor Dr. Marion Albers von der Universität in Hamburg
  • Frau Dr. Anna Luczack, Rechtsanwältin in Berlin
  • Herr Professor Dr. Guido Kirchhoff, Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin

Tagesordnung Wortprotokoll

Das Wortprotokoll zur Anhörung umfasst 99 Seiten. Ich werde nicht die gesamte Sitzung nacherzählen. Stattdessen werde ich für jede Auskunftsperson anhand ihres Eingangsstatements ihre Position deutlich machen. Für die Details verweise ich wie immer auf das Wortprotokoll.

Mattias G. Fischer

Herr Fischer befindet den Entwurf grundsätzlich gut, sieht aber einige Schwächen:

  1. Fußfessel: Die Einsatzschwelle sei zu niedrig; Begrenzung auf Terrorismus oder zumindest schwere Gewaltstraftaten.

  2. Meldeauflage: Die Regelung sei prinzipiell gut, allerdings solle sich die Eingreifschwelle an den Voraussetzungen für Aufenthaltsverbot orientieren und somit gesenkt werden. Zudem bemängelt er den Mangel einer zeitlichen Begrenzung für den Erlass einer Meldeauflage.

  3. Gefährderansprache: Sollte noch in den Entwurf aufgenommen und explizit geregelt werden. Da dies ein sogenannter Massenfall sei, könne er nicht über die polizeiliche Generalklausel begründet werden.

  4. Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten: Die Streichung der Befugnis sieht Herr Fischer kritisch.

Sebastian Golla

Herr Golla lobt den Entwurf als grundsätzlich ausgewogen. Besonders positiv sei der Verzicht auf gewisse neuartige polizeiliche Befugnisse. Allerdings sehe auch er vier Dinge kritisch:

  1. Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten: Die Streichung sei nicht unionsrechtskonform, da es wirksamer Abhilfebefugnisse wie den rechtsverbindlichen Anordnungen bedürfe. Wirksam bedeute hierbei: eine tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit wird entfaltet.

  2. komplexe Datenanalyse: Es sollte eine Berichtspflicht des Senats an die Bürgerschaft geben sowie eine verpflichtende Datenschutzfolgeabschätzung. Ebenso sei eine höhere Datenqualität festzuschreiben.

  3. Einwilligung in Datenverarbeitung: Es solle weniger häufig die Einwilligung abgefordert werden, da für viele Menschen eine Einwilligung auf der Polizeistelle nicht freiwillig erscheine. Im Falle einer Einwilligung müsse stets über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt werden.

  4. Betroffenenrechte im Datenschutzrecht: Die Einschränkung der Betroffenenrechte, falls diese unverhältnismäßigen administrativen oder ökonomischen Aufwand erzeugten, sei unionsrechtlich nicht zulässig.

Dieter Kugelmann

Herr Kugelmann empfiehlt das sogenannte "mitziehen" der Daten nach spätestens 20 Jahren abhängig von einem Richtervorbehalt zu machen. Darüber hinaus hat er noch folgende vier Punkte:

  1. Datenanalyse: Es fehle an Konkretisierung. So könnte nach Dateien differenziert werden, es müsste beantwortet werden, ob Daten aus verdeckten heimlichen Überwachungen genutzt werden können, und eine Berichtspflicht über die konkrete Umsetzung an die Bürgerschaft sollte eingerichtet werden.

  2. Akkreditierung: Der Anwendungsbereich sei etwas weit. Müsse jeder Würstchenverkäufer in einem Stadion so akkreditiert werden, wie Leute mit Zugang zu sicherheitskritischen Bereichen? Außerdem sei der Begriff der "Zustimmung" [zur Akkreditierung durch den Veranstalter, Anm. von mir] juristisch ein neuer Begriff. Diese Zustimmung sei seiner Ansicht nach eine Art zwingende Mitwirkungshandlung; es bedürfe einer weiteren Konkretisierung.

  3. Betroffenenrechte: Es sollte eine Benachrichtigungspflicht an den Datenschutzbeauftragten in Fällen geben, wo der Verfassungsschutz Anfragen ablehnt.

  4. Befugnisse Datenschutzbeauftragter: Bei heimlichen Überwachungen sollen Datenschutzbehörden kompensatorisch tätig werden. Dafür brauche es Ressourcen und die Ausstattung des Datenschutzbeauftragten sei daher von Bedeutung. Ebenso brauche der Beauftragte effektive Befugnisse und dürfe nicht vom Gericht abhängig sein, um Rechtsverbindlichkeit zu erzeugen.

Marion Albers

Auch Marion Albers sieht fünf kritische Punkte:

  1. Einwilligung: Die Einwilligung in der aktuellen Form sei problematisch. Wenn sie allgemein geregelt werde, sollte dies nachgeordnet und abgregrenzt zu den übrigen Verarbeitungszwecken geschehen.

  2. Mitziehregelung: Es müsse zwischen Prüfpflichten und Frage der Speicherdauer/Speicherfrist unterschieden werden. Die aktuelle pauschale Regelung sei nicht tragfähig; die vorhandene zeitliche Eingrenzung reiche nicht aus.

  3. Datenanalyse: Es sei zunächst eine deutlich differenziertere Regelung mit tatbestandlichen Eingrenzungen und Schutzvorkehrungen sowie eine Legaldefinition nötig. Perspektivisch müsse der Abschnitt noch weiter spezifiziert werden.

  4. Betroffenenrechte: Das Absehen von einer Auskunfterteilung, wenn die betroffene Person keine Infos gibt, die zum Auffinden geeignet sind, könne so nicht gemeint sein. Schließlich wird eine betroffene Person meist keinen Überblick über die bei der Polizei gespeicherten Daten haben. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat Auskunftsregelungen gestärkt und solche Eingrenzungen nur unter sehr engen Voraussetzungen anerkannt.

  5. Befugnisse des Datenschutzbeauftragten: Die Beanstandung und Warnung genügten nicht. Durch die DSGVO wurden die Datenschutzbehörden bewusst gestärkt und dies sollte sich auch so in Gesetzen wiederfinden. Eine gerichtliche Feststellung hätte nur begrenzte rechtliche Wirkung, damit sei keine hinreichende Wirksamkeit der Abhilfebefugnisse gegeben.

Anna Luczack

Frau Luczack hat zunächst die Position des Deutschen Anwaltvereins vorgetragen. Selber ist sie Mitglied im republikanischen Anwaltverein.

Der Deutsche Anwaltverein möchte eine bessere Verankerung des besonderen Schutzes von Berufsgeheimnisträgern erwirken. Zum Beispiel im Hinblick auf präventiv-polizeiliche Durchsuchungen von Anwaltskanzleien.

Frau Luczack sieht den eingeführten Richtervorbehalt für Observationen länger als 24 Stunden als begrüßenswert an. Allerdings hat auch sie einiges zu kritisieren:

  1. Meldeauflage: Die aktuelle Fassung sei zu allgemein und zu weitgehend.

  2. gezielte Kontrolle: Die neue Möglichkeit ausgeschriebene (gesuchte) Fahrzeuge jederzeit durchsuchen zu können, gehe zu weit. Notfalls sei eine Identitätskontrolle selbst bei fremden Fahrzeugführer*innen denkbar. Die Durchsuchung des Fahrzeugs, obwohl die gesuchte Person sich nicht darin befindet, gehe aber definitiv zu weit.

  3. Fotos im Gewahrsam: Es sei viel zu weitgehend, von jeder Person in einer Gefangenensammelstelle Fotos zu machen. Es gebe aus guten Gründen hohe Hürden für eine erkennungsdienstliche Behandlung.

  4. Betroffenenrechte: Die bisherige Praxis der Polizei sei problematisch. Für Personen mit negativem Bescheid sei oft nicht erkennbar, ob keine Daten vorhanden sind oder ob es lediglich geheime Daten gibt.

Guido Kirchhoff

Herr Kirchhoff hat das Hamburger Polizeirecht als sehr vorbildlich gelobt und dies kontrastiert mit dem vermeintlich katastrophalen Berliner Polizeirecht. Man solle sich bei Berlin eher am Flughafenbau orientieren. Eine perfekte Umsetzung des Datenschutzrechts sei aktuell unmöglich. Die Frage sei, ob vorauseilend die strengste und datenschutzfreundlichste Variante genommen werde. Im Zweifel müsse man eben später die strengere Variante nehmen, wenn der Europäische Gerichtshof dies verlangt.

Die Kritik von Herrn Kirchhoff hält sich in sehr engen Grenzen:

  1. Berichtspflicht: §19 mache einen Verweis ins Leere.

  2. elektronische Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel): Seiner Ansicht nach sei dies ein schwächeres Mittel als Gewahrsam. Die Verhältnismäßigkeit müsse ohnehin immer beachtet werden. Allerdings sollte Absatz 1 klarer gefasst werden. Die Aufenthaltsüberwachung wegen Terrorfinanzierung mache wenig Sinn, eher wegen der im entsprechenden Paragraphen gelisteten Straftaten. Es werde auf § 129 StGB verwiesen statt auf den vermutlich gemeinten § 129 a.

  3. Vorbereitung Explosions- und Strahlungsverbrechen: sollte klarer gefasst werden

  4. Befugnisse des Datenschutzbeauftragten: Die vorliegende Regelung sei kein Streichen, sondern die Entscheidung es nicht zu regeln. Über das Gericht könne es sogar effektiver sein, es muss nur schnell genug gehen.

  5. Meldeauflage: Wie Herr Fischer sagt, sollte die geringere Hürde genommen werden. Ebenso sollte "zur Verhütung von Straftaten" ins Gesetz geschrieben werden - für die Rechtssicherheit. Der Richtervorbehalt für eine Verlängerung sei nicht nötig und könnte sogar schädlich sein: Die Polizei könnte dann gleich die längere Frist nehmen. Eine zeitliche Frist für die Dauer sei zudem nicht nötig und es sei auch nicht verfassungswidrig.

  6. Aufenthaltsverbot: Hier sollte ebenso wie bei der Meldeauflage die Verlängerungsmöglichkeit explizit gefasst werden.

Fazit

Bis auf Herrn Kirchhoff äußern sich alle Auskunftspersonen in die ähnliche Richtung. Es gibt im Großen und Ganzen lobende Worte für einen ausgewogenen Gesetzesentwurf mit einigen konkreten Verbesserungsvorschlägen. Diese überlappen sich mehrmals in den Ausführungen. Häufig kommen vor: Meldeauflage, Befugnisse des Datenschutzbeauftragten, Datenanalyse und die Betroffenenrechte. Diese werden von fast allen Auskunftspersonen angesprochen in der einen oder anderen Weise. Fußfessel und Einwilligung von jeweils zwei.

Diese Eingangsstatements sind natürlich verkürzt wiedergegeben. Auch im Wortprotokoll stellen die Eingangsstatements nur einen Teil der vollständigen Position der Auskunftspersonen dar. Denn einige Punkte wurden zur Vermeidung von Redundanz nicht erneut von einer Auskunftsperson vorgetragen, wenn bereits einige vorher davon sprachen. In der anschließenden Fragerunde sind die Auskunftspersonen möglicherweise auf weitere Dinge eingegangen, aber an dieser Stelle habe ich mich auf die Statements begrenzt.