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\begin{document}
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\newpage
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\thispagestyle{empty}
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\begin{center}\Large
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Universität Hamburg \par
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Fachbereich Informatik
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\vfill
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Seminararbeit
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\vfill
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{\Large\textsf{\textbf{Haager Landkriegsordnung}}\par}
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\vfill
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vorgelegt von
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\par\bigskip
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Jim Martens \par
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Matrikelnummern 6420323 \par
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Studiengang BSc. Informatik
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\end{center}
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\newpage
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\section*{Zusammenfassung}
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\newpage
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\tableofcontents
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\newpage
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\section{Vorbemerkung}
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Aus den Haager Friedenskonferenzen ging die Haager Landkriegsordnung hervor. Die Konferenzen gelten als Meilenstein in der Kodifikation von geltendem Kriegsvölkerrechts. Doch sie sind keineswegs eine plötzliche Erscheinung gewesen, sondern stehen am Ende eines Weges, der sich über mehrere Jahrhunderte erstreckt. In diesem Paper wird die Haager Landkriegsordnung hauptsächlich unter dem Punkt des Kombattantenstatus betrachtet. Denn die Unterscheidung zwischen rechtmäßig Kämpfenden und der unschuldigen Zivilbevölkerung ist Grundlage unseres heutigen westlichen Werteverständnisses.
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Im Folgenden wird daher der historische Weg mit den wichtigsten Meilensteinen erläutert, um anschließend beide Konferenzen vorzustellen, wobei natürlich auch die übrigen Regelungen, wie z.B. zu erlaubten Waffengattungen, Erwähnung finden werden. Beide Konferenzen werden schließlich unter dem Aspekt des Kombattantenstatus ausgewertet, um mit Schlussbemerkungen zu schließen.
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Der Weg zu den Konferenzen orientiert sich an Buß\cite{Buss1992}.
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\section{Weg zu den Friedenskonferenzen}
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Der Weg zu den Haager Friedenskonferenzen beginnt nicht erst im 19. Jahrhundert, sondern bereits weit früher im Mittelalter. Eine Kodifikation des Kriegsrechts setzt voraus, dass die Einhaltung dieses Rechts auch sichergestellt werden kann. Dazu ist Disziplin in der kämpfenden Truppe notwendig, was wiederum andere Voraussetzungen hatte.
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Die erste Möglichkeit einer solchen Kontrolle auf Einhaltung hatten die Römer mit ihren hochdisziplinierten Truppen. Allerdings wurde die Möglichkeit nicht genutzt. Die gegnerische Zivilbevölkerung war häufig genauso Ziel militärischer Handlungen wie die gegnerischen Soldaten. Ein paar hundert Jahre später gab es mit dem Rittertum ausgebildete Kämpfer, die jedoch Einzelkämpfer waren und keineswegs die Zivilbevölkerung schonten.
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Erst mit den sogenannten Schweizer Haufen gelang eine Disziplinierung einer Armee, sodass Anweisungen von Vorgesetzten durchgesetzt werden konnten. So war die Plünderung und Schändung der Zivilbevölkerung (hauptsächlich Frauen und Kinder) untersagt.
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Francisco de Vitoria hat im Jahre 1532 anhand der Kolonialisierung Amerikas durch die Spanier, die er für legal hielt, erklärt, dass ein Krieg für beide Parteien rechtmäßig sein kann. Zudem hält er fest, dass ein rechtmäßiger Krieg den Einsatz jeglicher Mittel erlaubt, um ihn schnellstmöglich siegreich zu beenden. Ist der Krieg jedoch beiderseitig gerechtfertigt, würde dies in einer Eskalation der Mittel enden, wodurch eine beiderseitige Mäßigung notwendig ist. Seine Ausführungen bilden zudem die Grundlage für die spätere Separierung zwischen Kämpfenden und der Zivilbevölkerung.
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Der nächste große Schritt ereignete sich mit dem Unabhängigkeitskampf der späteren Niederlande gegen Spanien. Wilhelm von Oranien leitete dabei den Widerstand und schuf ein stehendes Söldnerheer, dass diszipliniert war, regelmäßig entlohnt wurde und als erstes Heer nach noch heute gültigen Grundsätzen aufgebaut war.
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Einen Einschnitt gab es mit dem Dreißigjährigen Krieg, in dem überwiegend undisziplinierte Söldnerheere aufeinander trafen. Außerdem wurde überwiegend eine Ermattungsstrategie verfolgt, bei der offene Feldschlachten vermieden und eher Belagerungen und kleinere Gefechte ausgetragen wurden. Im Rahmen dieser Strategie dauerten Kriege auch länger und die Versorgung der Soldaten erfolgte meist aus dem Kampfgebiet. Durch diese kontinuierlichen Plünderungen zur Ernährung der Truppe war ein effektiver Schutz der Zivilbevölkerung, wie er zuvor teilweise in Kriegsartikeln bereits gefasst war, nicht möglich.
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Während dieser Zeit hat Hugo Grotius ein dreibändiges Werk (De iure bella ac pacis) verfasst, in welchem er das "`freiwillige"' Völkerrecht in einer realistischen Weise darstellt und im dritten Buch auf ethische, moralische und religiöse Grundsätze hinweist. Obgleich dieses Rechtsbuch einen wichtigen Beitrag zum späteren Völkerrecht darstellt, so entspricht es doch in keinem Maße der Kodifikation in den Haager Konferenzen.
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Eine Zäsur stellte der Westfälische Frieden von 1648 dar. Von da an wurden stehende Heere die Normalität und die Souveränität der einzelnen Staaten garantiert. Durch diese Entwicklung, die mit dem stehenden Heer der Oranier (spätere Utrechter Union und Niederlande) begann, wurde eine effektive Unterscheidung zwischen Kämpfenden und Zivilbevölkerung erstmals flächendeckend möglich. Dieser Frieden bildet daher in vielerlei Hinsicht die Grundlage dafür, dass 250 Jahre später die Haager Friedenskonferenzen stattfinden konnten.
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In der Folgezeit gab es noch weitere Ereignisse, doch für den geschichtlichen Hintergrund sollte dies ausreichen. Im Folgenden wird eine zeitlich nähere Einordnung vorgenommen, die in der zweiten Hälfte 19. Jahrhundert verbleibt.
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Der Lieber Code ist im Rahmen des Sezessionskriegs zwischen der USA und der Konföderation entstanden. Dieser ist in vielen Punkten speziell auf den amerikanischen Bürgerkrieg ausgerichtet, enthält aber eine detaillierte Auflistung dessen, was zu der Zeit als geltendes Kriegsrecht angenommen wurde. Er diente daher als Grundlage für die weiteren Verhandlungen in den kommenden Jahrzehnten.
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Die Brüsseler Deklaration von 1874 schließlich beinhaltet die hauptsächliche Vorarbeit zu den Haager Friedenskonferenzen und stellt auch den letzten Schritt vor der ersten Konferenz dar, auf die im nächsten Abschnitt näher eingegangen wird. Allerdings scheitert die Konferenz an der Frage der Levée en masse.
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\section{Erste Friedenskonferenz}
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\subsection{Oxford Manual}
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Das Scheitern der Brüsseler Konferenz veranlasste Wissenschaftler dazu sich mit dem Problem der kriegsrechtlichen Kodifikation zu beschäftigen. Dabei wurde der Versuch unternommen den Inhalt der kriegsrechtlichen Bestimmungen der Brüsseler Deklaration derart umzuformulieren, dass sie der europäischen Praxis der Kriegführung entsprachen. Die Hauptarbeit wurde dabei vom Institut für internationales Recht durchgeführt. Diesem Institut gehörten ausgewählte Wissenschaftler an, die ohne amtlichen Auftrag arbeiteten. Bei der Annahme des Oxford Manual (nach dem Abstimmungsort Oxford benannt) waren namhafte Völkerrechtler anwesend. Die Abstimmung fand am 9. September 1880 in Oxford statt.\cite{Buss1992}
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In Bezug auf den Kombattantenstatus vertreten die Wissenschaftler die Position der Staaten und auch bei der umstrittenen Levée en masse folgt das Institut weitgehend den Großmächten. Lediglich auf unbesetztem Gebiet war demnach die unorganisierte Volkserhebung rechtmäßig. Auf besetztem Gebiet stellt das Oxford Manual eine Gehorsamspflicht der Bevölkerung gegenüber dem Besatzer fest.\cite{Buss1992}
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\subsection{Vorarbeiten zur ersten Friedenskonferenz}
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Im Auftrag des Zaren Nikolaus II. verschickte der russische Außenminister Graf Mouravieff ein diplomatisches Rundschreiben, dass zu einer internationalen Konferenz einlädt. Zusätlich zu allen in Petersburg diplomatisch vertretenen Staaten ging die Einladung an Luxemburg, Montenegro und Siam. Fast alle Staten nahmen die Einladung an, sodass insgesamt 26 Teilnehmer zu verzeichnen waren. Damit war die zu einer Konferenz bereiten Staaten fast doppelt so hoch, wie 25 Jahre zuvor in Brüssel.\cite{Buss1992}
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Auf Einladung der niederländischen Regierung begann die Konferenz am 18. Mai 1899 in Den Haag. Sie war nicht ausdrücklich auf die Kodifikation ausgerichtet, sondern vielmehr wollten die an der Konferenz teilnehmenden Staaten Instrumente zur friedlichen Streitbeilegung schaffen. Insofern war auch Rüstungsbeschränkung Ziel der Konferenz.
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\subsection{Struktur der Konferenz}
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Die Konferenz bestand aus 3 Kommissionen, wobei sich jede Kommission mit einem Teil der Themen beschäftigte. Jede Kommission konnte ihrerseits in weitere Unterkommissionen unterteilt sein. Die erste Kommission beschäftigte sich mit der wohl schwierigsten Frage, nämlich der Rüstungsbeschränkung im Landkrieg und im Seekrieg. In der Kommission gab es zwei Unterkommissionen: Eine diskutierte über militärische Fragen (bzw. landbezogene Fragen), während die andere sich mit Fragen des Seekriegs auseinandersetzte.\cite{Scott1920}
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Die zweite Kommission unter dem Vorsitz von Herrn Martens, einem russischen Delegierten, beschäftigte sich einerseits mit der Ausweitung der Regeln der Genfer Konvention von 1864 auf den Seekrieg und der Revision der Brüsseler Deklaration von 1874. Es wurden zwei Unterkommissionen gebildet, wobei sich die erste mit den Fragen zur Genfer Konvention und die zweite mit der Revision der Brüsseler Deklaration beschäftigte.\cite{Scott1920}
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Eine etwas andere Struktur findet sich in der dritten Kommission. Diese wurde nicht in Unterkommissionen unterteilt. Stattdessen wurde ein Komitee gegründet, um die zugrundeliegenden Schriftstücke zu analysieren. Insgesamt beschäftigte sich die dritte Kommission mit Fragen zur Schlichtung von Disputen zwischen Staaten.\cite{Scott1920}
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Für die Untersuchung der Haager Landkriegsordnung (kurz: HLKO) ist insbesondere die zweite Unterkommission der zweiten Kommission für Interesse. Die folgenden Abschnitte werden sich daher auf diesen Bereich konzentrieren.
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\subsection{Martens'sche Klausel}
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In der elften Sitzung der zweiten Unterkommission der zweiten Kommission wurden die Artikel 9 und 10 der Brüsseler Deklaration diskutiert. Diese beschäftigen sich mit der Rolle von Kombattanten und Nichtkombattanten. Vor dem Beginn der Diskussion verlas der Präsident Martens eine Deklaration, die für den erfolgreichen Abschluss der Arbeit der Unterkommission eine zentrale Bedeutung hatte. Im Verlauf der Sitzung wurde beschlossen, dass diese Deklaration in das endgültige Protokoll der Konferenz oder das begleitende Abkommen aufgenommen werden soll. Später erhielt diese Deklaration den Namen Martens'sche Klausel. Der genaue Wortlaut der Deklaration ist als Referenz
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im Folgenden aus dem Protokoll der entsprechenden Sitzung\cite{Scott1920} zitiert:
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\begin{quotation}
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The Conference is unanimous in thinking that it is extremely desirable that
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the usages of war should be defined and regulated. In this spirit it has adopted
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a great number of provisions which have for their object the determination of the
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rights and of the duties of belligerents and populations and for their end
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a softening of the evils of war so far as military necessities permit. It has not,
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however, been possible to agree forthwith on provisions embracing all the cases
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which occur in practice.
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On the other hand, it could not be intended by the Conference that the
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cases not provided for should, for want of a written provision, be left to the
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arbitrary judgment of the military commanders.
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Until a perfectly complete code of the laws of war is issued, the Conference
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thinks it right to declare that in cases not included in the present arrangement,
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populations and belligerents remain under the protection and empire of the
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principles of international law, as they result from the usages established
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between civilized nations, from the laws of humanity, and the requirements of the
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public conscience.
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It is in this sense especially that Articles 9 and 10 adopted by the Conference
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must be understood.
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\end{quotation}
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Um die Wichtigkeit dieser Deklaration verstehen zu können, muss die Diskussion in der entsprechenden Sitzung ebenso begutachtet werden. Im nächsten Abschnitt wird exemplarisch anhand der Diskussion in der elften Sitzung das Spannungsverhältnis aufgezeigt. Da eine umfassende Beschäftigung mit jener Sitzung jedoch den Umfang dieses Papers bei weitem übersteigt, wird es bei einer übersichtartigen Behandlung verbleiben. Für den kompletten Dikussionsverlauf sei auf das Protokoll verwiesen.
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\subsection{Schlüsselpunkte}
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Aufgrund der Erfahrungen von der Brüsseler Deklaration wurden die Artikel nicht in numerischer Reihenfolge bearbeitet. Stattdessen wurde mit den Artikeln begonnen, bei denen die geringsten Meinungsverschiedenheiten vermutet wurden. Als Folge daraus wurde die Rolle der Kombattanten und Nichtkombattanten erst in der bereits oben angesprochenen elften Sitzung (von insgesamt zwölf) behandelt. Anhand dieser Diskussion kann beispielhaft das Spannungsverhältnis auf der Konferenz und insbesondere in der zweiten Unterkommission der zweiten Kommission sichtbar gemacht werden.
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Zunächst werden die Artikel 9 und 10 ohne Änderungen einstimmig nach ein paar Reden angenommen. Artikel 11 über die Rolle der Nichtkombattanten in Heeresverbänden wird ebenso schnell angenommen. Danach beginnt jedoch die Diskussion über die zusätzlichen Artikel von dem englischen Delegierten Sir John Ardagh und der schweizerischen Delegation.
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Sir John Ardaghs Artikel:
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\begin{quotation}
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Nothing in this chapter shall be considered as tending to lessen or abolish
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the right belonging to the population of an invaded country to fulfill its
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duty of offering by all lawful means, the most energetic patriotic resistance
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against the invaders.
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\end{quotation}
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Artikel der schweizerischen Delegation:
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\begin{quotation}
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No acts of retaliation shall be exercised against the population of the
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occupied territory for having openly taken up arms against the invader.
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\end{quotation}
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Sir John Ardagh wird vom Vorsitzenden Martens gefragt, ob das Einfügen des Artikels in das Protokoll ausreicht. Ardagh zieht es jedoch vor, dass der Artikel nach Artikel 11 eingefügt wird. Allerdings besteht er nicht darauf, sollte die Unterkommission seinem Wunsch widersprechen. In jenem Fall möchte er jedoch, dass über sein Artikel abgestimmt wird. Die schweizerische Delegation schließt sich mit einer eloquenten Rede dem Vorschlag von Ardagh an und zieht ihre Änderungsvorschläge für Artikel 9 und 10 zurück. Anschließend ergreift der deutsche Delegierte Schwarzhoff das Wort und hält eine berühmt gewordene Rede. Zentraler Punkt seiner Rede ist, dass die in Artikel 9 und 10 gefassten Bestimmungen nicht ausgeweitet werden sollten. Als Reaktion darauf zieht die schweizerische Delegation ihren Artikel zurück und empfiehlt die Annahme des Artikels von Ardagh. Ardagh besteht darauf, dass sein Artikel als separater Artikel eingefügt und dass darüber abgestimmt wird.
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Léon Bourgeois fasst die Situation zusammen und stellt fest, dass im Prinzip alle Ardagh zustimmen, wenngleich die genaue Formulierung zu Problemen führen kann. Nach einigen weiteren Beiträgen beschließt die Unterkommission einstimmig, dass die Deklaration des Präsidenten in das finale Protokoll der Konferenz aufgenommen werden soll. Als Folge darauf wird Ardagh gebeten seinen Artikel zurückzuziehen, da er in der Essenz mit der Deklaration des Präsidenten übereinstimmt. Nachdem ihm angeboten wird, dass der Artikel neben der Deklaration des Vorsitzenden erscheint, zieht er seinen Artikel zurück.
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Der Vorsitzende Martens verkündet, dass der Artikel sowie alle dazu geäußerten Bedenken in den Aufzeichnungen festgehalten werden. Diese Vorgehensweise wird einstimmig angenommen.
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Anhand dieser hier auf das Wesentliche reduzierten Diskussion wird das bereits angesprochene Spannungsverhältnis deutlich. Auf der einen Seite stehen die kleinen Staaten, die häufig auf die eigene Bevölkerung angewiesen sind und auf der anderen Seite die Großmächte, die über große Heere verfügen. Doch darüber hinaus gibt es ein weiteres Spannungsverhältnis zwischen den nationalen Einzelinteressen und dem Willen der Delegierten eine gemeinsame Lösung zu finden. Insbesondere das zweite Verhältnis wird an dieser Diskussion sehr deutlich. Obwohl der deutsche Delegierte große Bedenken sogar gegenüber Artikel 10 hat, schweigt er dazu, damit eine Lösung gefunden werden kann. In der gleichen Weise ist auch das Zurückziehen der schweizerischen Änderungsanträge zu verstehen.
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Dieser Wille zur Einigung insbesondere in dieser Unterkommission ist unter anderem mit dem Scheitern der Brüsseler Deklaration zu begründen. Die Delegierten wollen durch möglichst einstimmige Abstimmungen der erarbeiteten Ordnung größtmögliches Gewicht beimessen. Die Intention aller Anwesenden war demnach klar darauf ausgerichtet zu einer konsensfähigen Einigung zu kommen. Doch es wird in anderen Sitzungen der gleichen Unterkommission ebenso deutlich, dass von den Delegierten nicht immer auf ihre Regierungen geschlossen werden kann. Dies wird später in der Analyse gerade im Hinblick auf den ersten Weltkrieg von Interesse sein. Auch die Bedeutung der Martens'schen Klausel zeigt sich in dieser Diskussion. Ohne diese Deklaration hätte es womöglich keine Einigung gegeben.
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\section{Zweite Friedenskonferenz}
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\begin{itemize}
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\item Levée en masse (Deutscher Änderungsantrag)
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\end{itemize}
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\section{Auswertung}
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\begin{itemize}
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\item gelungene Kodifikation des vorher bereits geltenden Kriegsgewohnheitsrechts
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\item Bestimmungen zum Kombattantenstatus und Behandlung von Kombattanten auch im 1. WK weitgehend eingehalten
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\item Allbeteiligungsklausel nicht so problematisch, wie es scheint
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\end{itemize}
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\cite{Gasser1991}
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\cite{Lingen2014}
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\cite{Fraenkel1968}
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\cite{Heffter1951}
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\cite{DeutschesReich2010}
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\cite{Scott1921}
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\section{Schlussbemerkungen}
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\newpage
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\printbibliography
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\addcontentsline{toc}{section}{Literaturverzeichnis}
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\newpage
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