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SemFrieden: Abschnitt zu Martens'scher Klausel ergänzt

Signed-off-by: Jim Martens <github@2martens.de>
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@ -104,6 +104,37 @@ Eine etwas andere Struktur findet sich in der dritten Kommission. Diese wurde ni
Für die Untersuchung der Haager Landkriegsordnung (kurz: HLKO) ist insbesondere die zweite Unterkommission der zweiten Kommission für Interesse. Die folgenden Abschnitte werden sich daher auf diesen Bereich konzentrieren.
\subsection{Martens'sche Klausel}
In der elften Sitzung der zweiten Unterkommission der zweiten Kommission wurden die Artikel 9 und 10 der Brüsseler Deklaration diskutiert. Diese beschäftigen sich mit der Rolle von Kombattanten und Nichtkombattanten. Vor dem Beginn der Diskussion verlas der Präsident Martens eine Deklaration, die für den erfolgreichen Abschluss der Arbeit der Unterkommission eine zentrale Bedeutung hatte. Im Verlauf der Sitzung wurde beschlossen, dass diese Deklaration in das endgültige Protokoll der Konferenz oder das begleitende Abkommen aufgenommen werden soll. Später erhielt diese Deklaration den Namen Martens'sche Klausel. Der genaue Wortlaut der Deklaration ist als Referenz
im Folgenden aus dem Protokoll der entsprechenden Sitzung\cite{Scott1920} zitiert:
\begin{quotation}
The Conference is unanimous in thinking that it is extremely desirable that
the usages of war should be defined and regulated. In this spirit it has adopted
a great number of provisions which have for their object the determination of the
rights and of the duties of belligerents and populations and for their end
a softening of the evils of war so far as military necessities permit. It has not,
however, been possible to agree forthwith on provisions embracing all the cases
which occur in practice.
On the other hand, it could not be intended by the Conference that the
cases not provided for should, for want of a written provision, be left to the
arbitrary judgment of the military commanders.
Until a perfectly complete code of the laws of war is issued, the Conference
thinks it right to declare that in cases not included in the present arrangement,
populations and belligerents remain under the protection and empire of the
principles of international law, as they result from the usages established be
tween civilized nations, from the laws of humanity, and the requirements of the
public conscience.
It is in this sense especially that Articles 9 and 10 adopted by the Conference
must be understood.
\end{quotation}
Um die Wichtigkeit dieser Deklaration verstehen zu können, muss die Diskussion in der entsprechenden Sitzung ebenso begutachtet werden. Da eine umfassende Beschäftigung mit dieser Sitzung alleine bereits den Umfang dieses Papers bei weitem übersteigt, kann an dieser Stelle nur auf das Protokoll verwiesen werden. Zusammengefasst ist zu sagen, dass die Ansicht der schweizerischen Delegation und des englischen Delegierten lange Zeit der Ansicht der übrigen Delegierten widersprach. Um eine einstimmige Lösung zu finden, hat sich der englische Delegierte schließlich kompromissbereit gezeigt und zog seinen vorgeschlagenen Artikel zurück.
\begin{itemize}
\item Begriff des Kombattanten\cite{Buss1992}
\item Levée en masse\cite{Scott1920}