diff --git a/_posts/2019-10-14-zusammenfassung-innenausschuss-polizeigesetz.markdown b/_posts/2019-10-14-zusammenfassung-innenausschuss-polizeigesetz.markdown
new file mode 100644
index 0000000..6a54ab7
--- /dev/null
+++ b/_posts/2019-10-14-zusammenfassung-innenausschuss-polizeigesetz.markdown
@@ -0,0 +1,174 @@
+---
+layout: post
+title: "Zusammenfassung der Anhörung des Innenausschusses zum Polizeigesetz"
+date: 2019-10-14 10:00:00 +0200
+categories: politics
+---
+
+Am 19. September fand eine Anhörung von Auskunftspersonen zum Entwurf des geänderten Polizeigesetzes statt.
+Als Auskunftspersonen waren geladen:
+
+- Herr Professor Dr. Mattias G. Fischer von der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
+- Herr Dr. Sebastian Golla, Johannes Gutenberg-Universität in Mainz
+- Herr Professor Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in
+ Rheinland-Pfalz
+- Frau Professor Dr. Marion Albers von der Universität in Hamburg
+- Frau Dr. Anna Luczack, Rechtsanwältin in Berlin
+- Herr Professor Dr. Guido Kirchhoff, Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin
+
+Tagesordnung
+Wortprotokoll
+
+Das Wortprotokoll zur Anhörung umfasst 99 Seiten. Ich werde nicht die gesamte Sitzung nacherzählen. Stattdessen
+werde ich für jede Auskunftsperson anhand ihres Eingangsstatements ihre Position deutlich machen. Für die Details
+verweise ich wie immer auf das Wortprotokoll.
+
+## Mattias G. Fischer
+
+Herr Fischer befindet den Entwurf grundsätzlich gut, sieht aber einige Schwächen:
+
+1. Fußfessel: Die Einsatzschwelle sei zu niedrig; Begrenzung auf Terrorismus oder zumindest schwere Gewaltstraftaten.
+
+2. Meldeauflage: Die Regelung sei prinzipiell gut, allerdings solle sich die Eingreifschwelle an den Voraussetzungen
+ für Aufenthaltsverbot orientieren und somit gesenkt werden. Zudem bemängelt er den Mangel einer zeitlichen
+ Begrenzung für den Erlass einer Meldeauflage.
+
+3. Gefährderansprache: Sollte noch in den Entwurf aufgenommen und explizit geregelt werden. Da dies ein sogenannter
+ Massenfall sei, könne er nicht über die polizeiliche Generalklausel begründet werden.
+
+4. Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten: Die Streichung der Befugnis sieht Herr Fischer kritisch.
+
+## Sebastian Golla
+
+Herr Golla lobt den Entwurf als grundsätzlich ausgewogen. Besonders positiv sei der Verzicht auf gewisse neuartige
+polizeiliche Befugnisse. Allerdings sehe auch er vier Dinge kritisch:
+
+1. Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten: Die Streichung sei nicht unionsrechtskonform, da es wirksamer
+ Abhilfebefugnisse wie den rechtsverbindlichen Anordnungen bedürfe. Wirksam bedeute hierbei: eine tatsächliche
+ Durchsetzungsmöglichkeit wird entfaltet.
+
+2. komplexe Datenanalyse: Es sollte eine Berichtspflicht des Senats an die Bürgerschaft geben sowie eine
+ verpflichtende Datenschutzfolgeabschätzung. Ebenso sei eine höhere Datenqualität festzuschreiben.
+
+3. Einwilligung in Datenverarbeitung: Es solle weniger häufig die Einwilligung abgefordert werden, da für viele
+Menschen eine Einwilligung auf der Polizeistelle nicht freiwillig erscheine. Im Falle einer Einwilligung müsse
+stets über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt werden.
+
+4. Betroffenenrechte im Datenschutzrecht: Die Einschränkung der Betroffenenrechte, falls diese unverhältnismäßigen
+ administrativen oder ökonomischen Aufwand erzeugten, sei unionsrechtlich nicht zulässig.
+
+## Dieter Kugelmann
+
+Herr Kugelmann empfiehlt das sogenannte "mitziehen" der Daten nach spätestens 20 Jahren abhängig von einem
+Richtervorbehalt zu machen. Darüber hinaus hat er noch folgende vier Punkte:
+
+1. Datenanalyse: Es fehle an Konkretisierung. So könnte nach Dateien differenziert werden, es müsste beantwortet
+ werden, ob Daten aus verdeckten heimlichen Überwachungen genutzt werden können, und eine Berichtspflicht über die
+ konkrete Umsetzung an die Bürgerschaft sollte eingerichtet werden.
+
+2. Akkreditierung: Der Anwendungsbereich sei etwas weit. Müsse jeder Würstchenverkäufer in einem Stadion so
+ akkreditiert werden, wie Leute mit Zugang zu sicherheitskritischen Bereichen? Außerdem sei der Begriff der
+ "Zustimmung" \[zur Akkreditierung durch den Veranstalter, Anm. von mir] juristisch ein neuer Begriff. Diese
+ Zustimmung sei seiner Ansicht nach eine Art zwingende Mitwirkungshandlung; es bedürfe einer weiteren
+ Konkretisierung.
+
+3. Betroffenenrechte: Es sollte eine Benachrichtigungspflicht an den Datenschutzbeauftragten in Fällen geben, wo
+ der Verfassungsschutz Anfragen ablehnt.
+
+4. Befugnisse Datenschutzbeauftragter: Bei heimlichen Überwachungen sollen Datenschutzbehörden kompensatorisch
+ tätig werden. Dafür brauche es Ressourcen und die Ausstattung des Datenschutzbeauftragten sei daher von
+ Bedeutung. Ebenso brauche der Beauftragte effektive Befugnisse und dürfe nicht vom Gericht abhängig sein, um
+ Rechtsverbindlichkeit zu erzeugen.
+
+## Marion Albers
+
+Auch Marion Albers sieht fünf kritische Punkte:
+
+1. Einwilligung: Die Einwilligung in der aktuellen Form sei problematisch. Wenn sie allgemein geregelt werde, sollte
+ dies nachgeordnet und abgregrenzt zu den übrigen Verarbeitungszwecken geschehen.
+
+2. Mitziehregelung: Es müsse zwischen Prüfpflichten und Frage der Speicherdauer/Speicherfrist unterschieden werden.
+ Die aktuelle pauschale Regelung sei nicht tragfähig; die vorhandene zeitliche Eingrenzung reiche nicht aus.
+
+3. Datenanalyse: Es sei zunächst eine deutlich differenziertere Regelung mit tatbestandlichen Eingrenzungen und
+ Schutzvorkehrungen sowie eine Legaldefinition nötig. Perspektivisch müsse der Abschnitt noch weiter spezifiziert
+ werden.
+
+4. Betroffenenrechte: Das Absehen von einer Auskunfterteilung, wenn die betroffene Person keine Infos gibt, die
+ zum Auffinden geeignet sind, könne so nicht gemeint sein. Schließlich wird eine betroffene Person meist keinen
+ Überblick über die bei der Polizei gespeicherten Daten haben. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
+ hat Auskunftsregelungen gestärkt und solche Eingrenzungen nur unter sehr engen Voraussetzungen anerkannt.
+
+5. Befugnisse des Datenschutzbeauftragten: Die Beanstandung und Warnung genügten nicht. Durch die DSGVO wurden
+ die Datenschutzbehörden bewusst gestärkt und dies sollte sich auch so in Gesetzen wiederfinden. Eine
+ gerichtliche Feststellung hätte nur begrenzte rechtliche Wirkung, damit sei keine hinreichende Wirksamkeit der
+ Abhilfebefugnisse gegeben.
+
+## Anna Luczack
+
+Frau Luczack hat zunächst die Position des Deutschen Anwaltvereins vorgetragen. Selber ist sie Mitglied im
+republikanischen Anwaltverein.
+
+Der Deutsche Anwaltverein möchte eine bessere Verankerung des besonderen Schutzes von Berufsgeheimnisträgern
+erwirken. Zum Beispiel im Hinblick auf präventiv-polizeiliche Durchsuchungen von Anwaltskanzleien.
+
+Frau Luczack sieht den eingeführten Richtervorbehalt für Observationen länger als 24 Stunden als begrüßenswert an.
+Allerdings hat auch sie einiges zu kritisieren:
+
+1. Meldeauflage: Die aktuelle Fassung sei zu allgemein und zu weitgehend.
+
+2. gezielte Kontrolle: Die neue Möglichkeit ausgeschriebene (gesuchte) Fahrzeuge jederzeit durchsuchen zu können,
+ gehe zu weit. Notfalls sei eine Identitätskontrolle selbst bei fremden Fahrzeugführer*innen denkbar. Die
+ Durchsuchung des Fahrzeugs, obwohl die gesuchte Person sich nicht darin befindet, gehe aber definitiv zu weit.
+
+
+3. Fotos im Gewahrsam: Es sei viel zu weitgehend, von jeder Person in einer Gefangenensammelstelle Fotos zu machen.
+ Es gebe aus guten Gründen hohe Hürden für eine erkennungsdienstliche Behandlung.
+
+4. Betroffenenrechte: Die bisherige Praxis der Polizei sei problematisch. Für Personen mit negativem Bescheid
+ sei oft nicht erkennbar, ob keine Daten vorhanden sind oder ob es lediglich geheime Daten gibt.
+
+## Guido Kirchhoff
+
+Herr Kirchhoff hat das Hamburger Polizeirecht als sehr vorbildlich gelobt und dies kontrastiert mit dem
+vermeintlich katastrophalen Berliner Polizeirecht. Man solle sich bei Berlin eher am Flughafenbau orientieren.
+Eine perfekte Umsetzung des Datenschutzrechts sei aktuell unmöglich. Die Frage sei, ob vorauseilend die strengste
+und datenschutzfreundlichste Variante genommen werde. Im Zweifel müsse man eben später die strengere Variante
+nehmen, wenn der Europäische Gerichtshof dies verlangt.
+
+Die Kritik von Herrn Kirchhoff hält sich in sehr engen Grenzen:
+
+1. Berichtspflicht: §19 mache einen Verweis ins Leere.
+
+2. elektronische Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel): Seiner Ansicht nach sei dies ein schwächeres Mittel als
+ Gewahrsam. Die Verhältnismäßigkeit müsse ohnehin immer beachtet werden. Allerdings sollte Absatz 1 klarer
+ gefasst werden. Die Aufenthaltsüberwachung wegen Terrorfinanzierung mache wenig Sinn, eher wegen der im
+ entsprechenden Paragraphen gelisteten Straftaten. Es werde auf § 129 StGB verwiesen statt auf den vermutlich
+ gemeinten § 129 a.
+
+3. Vorbereitung Explosions- und Strahlungsverbrechen: sollte klarer gefasst werden
+
+4. Befugnisse des Datenschutzbeauftragten: Die vorliegende Regelung sei kein Streichen, sondern die Entscheidung
+ es nicht zu regeln. Über das Gericht könne es sogar effektiver sein, es muss nur schnell genug gehen.
+
+5. Meldeauflage: Wie Herr Fischer sagt, sollte die geringere Hürde genommen werden. Ebenso sollte "zur Verhütung
+ von Straftaten" ins Gesetz geschrieben werden - für die Rechtssicherheit. Der Richtervorbehalt für eine
+ Verlängerung sei nicht nötig und könnte sogar schädlich sein: Die Polizei könnte dann gleich die längere Frist
+ nehmen. Eine zeitliche Frist für die Dauer sei zudem nicht nötig und es sei auch nicht verfassungswidrig.
+
+6. Aufenthaltsverbot: Hier sollte ebenso wie bei der Meldeauflage die Verlängerungsmöglichkeit explizit gefasst
+ werden.
+
+## Fazit
+
+Bis auf Herrn Kirchhoff äußern sich alle Auskunftspersonen in die ähnliche Richtung. Es gibt im Großen und Ganzen
+lobende Worte für einen ausgewogenen Gesetzesentwurf mit einigen konkreten Verbesserungsvorschlägen. Diese
+überlappen sich mehrmals in den Ausführungen. Häufig kommen vor: Meldeauflage, Befugnisse des
+Datenschutzbeauftragten, Datenanalyse und die Betroffenenrechte. Diese werden von fast allen Auskunftspersonen
+angesprochen in der einen oder anderen Weise. Fußfessel und Einwilligung von jeweils zwei.
+
+Diese Eingangsstatement sind natürlich verkürzt wiedergegeben. Auch im Wortprotokoll stellen die Eingangsstatements
+nur einen Teil der vollständigen Position der Auskunftspersonen dar. Denn einige Punkte wurden zur Vermeidung
+von Redundanz nicht erneut von einer Auskunftsperson vorgetragen, wenn bereits einige vorher davon sprachen.
+In der anschließenden Fragerunde sind die Auskunftspersonen möglicherweise auf weitere Dinge eingegangen, aber
+an dieser Stelle habe ich mich auf die Statements begrenzt.