diff --git a/_posts/2019-10-14-zusammenfassung-innenausschuss-polizeigesetz.markdown b/_posts/2019-10-14-zusammenfassung-innenausschuss-polizeigesetz.markdown new file mode 100644 index 0000000..6a54ab7 --- /dev/null +++ b/_posts/2019-10-14-zusammenfassung-innenausschuss-polizeigesetz.markdown @@ -0,0 +1,174 @@ +--- +layout: post +title: "Zusammenfassung der Anhörung des Innenausschusses zum Polizeigesetz" +date: 2019-10-14 10:00:00 +0200 +categories: politics +--- + +Am 19. September fand eine Anhörung von Auskunftspersonen zum Entwurf des geänderten Polizeigesetzes statt. +Als Auskunftspersonen waren geladen: + +- Herr Professor Dr. Mattias G. Fischer von der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung +- Herr Dr. Sebastian Golla, Johannes Gutenberg-Universität in Mainz +- Herr Professor Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in + Rheinland-Pfalz +- Frau Professor Dr. Marion Albers von der Universität in Hamburg +- Frau Dr. Anna Luczack, Rechtsanwältin in Berlin +- Herr Professor Dr. Guido Kirchhoff, Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin + +Tagesordnung +Wortprotokoll + +Das Wortprotokoll zur Anhörung umfasst 99 Seiten. Ich werde nicht die gesamte Sitzung nacherzählen. Stattdessen +werde ich für jede Auskunftsperson anhand ihres Eingangsstatements ihre Position deutlich machen. Für die Details +verweise ich wie immer auf das Wortprotokoll. + +## Mattias G. Fischer + +Herr Fischer befindet den Entwurf grundsätzlich gut, sieht aber einige Schwächen: + +1. Fußfessel: Die Einsatzschwelle sei zu niedrig; Begrenzung auf Terrorismus oder zumindest schwere Gewaltstraftaten. + +2. Meldeauflage: Die Regelung sei prinzipiell gut, allerdings solle sich die Eingreifschwelle an den Voraussetzungen + für Aufenthaltsverbot orientieren und somit gesenkt werden. Zudem bemängelt er den Mangel einer zeitlichen + Begrenzung für den Erlass einer Meldeauflage. + +3. Gefährderansprache: Sollte noch in den Entwurf aufgenommen und explizit geregelt werden. Da dies ein sogenannter + Massenfall sei, könne er nicht über die polizeiliche Generalklausel begründet werden. + +4. Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten: Die Streichung der Befugnis sieht Herr Fischer kritisch. + +## Sebastian Golla + +Herr Golla lobt den Entwurf als grundsätzlich ausgewogen. Besonders positiv sei der Verzicht auf gewisse neuartige +polizeiliche Befugnisse. Allerdings sehe auch er vier Dinge kritisch: + +1. Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten: Die Streichung sei nicht unionsrechtskonform, da es wirksamer + Abhilfebefugnisse wie den rechtsverbindlichen Anordnungen bedürfe. Wirksam bedeute hierbei: eine tatsächliche + Durchsetzungsmöglichkeit wird entfaltet. + +2. komplexe Datenanalyse: Es sollte eine Berichtspflicht des Senats an die Bürgerschaft geben sowie eine + verpflichtende Datenschutzfolgeabschätzung. Ebenso sei eine höhere Datenqualität festzuschreiben. + +3. Einwilligung in Datenverarbeitung: Es solle weniger häufig die Einwilligung abgefordert werden, da für viele +Menschen eine Einwilligung auf der Polizeistelle nicht freiwillig erscheine. Im Falle einer Einwilligung müsse +stets über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt werden. + +4. Betroffenenrechte im Datenschutzrecht: Die Einschränkung der Betroffenenrechte, falls diese unverhältnismäßigen + administrativen oder ökonomischen Aufwand erzeugten, sei unionsrechtlich nicht zulässig. + +## Dieter Kugelmann + +Herr Kugelmann empfiehlt das sogenannte "mitziehen" der Daten nach spätestens 20 Jahren abhängig von einem +Richtervorbehalt zu machen. Darüber hinaus hat er noch folgende vier Punkte: + +1. Datenanalyse: Es fehle an Konkretisierung. So könnte nach Dateien differenziert werden, es müsste beantwortet + werden, ob Daten aus verdeckten heimlichen Überwachungen genutzt werden können, und eine Berichtspflicht über die + konkrete Umsetzung an die Bürgerschaft sollte eingerichtet werden. + +2. Akkreditierung: Der Anwendungsbereich sei etwas weit. Müsse jeder Würstchenverkäufer in einem Stadion so + akkreditiert werden, wie Leute mit Zugang zu sicherheitskritischen Bereichen? Außerdem sei der Begriff der + "Zustimmung" \[zur Akkreditierung durch den Veranstalter, Anm. von mir] juristisch ein neuer Begriff. Diese + Zustimmung sei seiner Ansicht nach eine Art zwingende Mitwirkungshandlung; es bedürfe einer weiteren + Konkretisierung. + +3. Betroffenenrechte: Es sollte eine Benachrichtigungspflicht an den Datenschutzbeauftragten in Fällen geben, wo + der Verfassungsschutz Anfragen ablehnt. + +4. Befugnisse Datenschutzbeauftragter: Bei heimlichen Überwachungen sollen Datenschutzbehörden kompensatorisch + tätig werden. Dafür brauche es Ressourcen und die Ausstattung des Datenschutzbeauftragten sei daher von + Bedeutung. Ebenso brauche der Beauftragte effektive Befugnisse und dürfe nicht vom Gericht abhängig sein, um + Rechtsverbindlichkeit zu erzeugen. + +## Marion Albers + +Auch Marion Albers sieht fünf kritische Punkte: + +1. Einwilligung: Die Einwilligung in der aktuellen Form sei problematisch. Wenn sie allgemein geregelt werde, sollte + dies nachgeordnet und abgregrenzt zu den übrigen Verarbeitungszwecken geschehen. + +2. Mitziehregelung: Es müsse zwischen Prüfpflichten und Frage der Speicherdauer/Speicherfrist unterschieden werden. + Die aktuelle pauschale Regelung sei nicht tragfähig; die vorhandene zeitliche Eingrenzung reiche nicht aus. + +3. Datenanalyse: Es sei zunächst eine deutlich differenziertere Regelung mit tatbestandlichen Eingrenzungen und + Schutzvorkehrungen sowie eine Legaldefinition nötig. Perspektivisch müsse der Abschnitt noch weiter spezifiziert + werden. + +4. Betroffenenrechte: Das Absehen von einer Auskunfterteilung, wenn die betroffene Person keine Infos gibt, die + zum Auffinden geeignet sind, könne so nicht gemeint sein. Schließlich wird eine betroffene Person meist keinen + Überblick über die bei der Polizei gespeicherten Daten haben. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts + hat Auskunftsregelungen gestärkt und solche Eingrenzungen nur unter sehr engen Voraussetzungen anerkannt. + +5. Befugnisse des Datenschutzbeauftragten: Die Beanstandung und Warnung genügten nicht. Durch die DSGVO wurden + die Datenschutzbehörden bewusst gestärkt und dies sollte sich auch so in Gesetzen wiederfinden. Eine + gerichtliche Feststellung hätte nur begrenzte rechtliche Wirkung, damit sei keine hinreichende Wirksamkeit der + Abhilfebefugnisse gegeben. + +## Anna Luczack + +Frau Luczack hat zunächst die Position des Deutschen Anwaltvereins vorgetragen. Selber ist sie Mitglied im +republikanischen Anwaltverein. + +Der Deutsche Anwaltverein möchte eine bessere Verankerung des besonderen Schutzes von Berufsgeheimnisträgern +erwirken. Zum Beispiel im Hinblick auf präventiv-polizeiliche Durchsuchungen von Anwaltskanzleien. + +Frau Luczack sieht den eingeführten Richtervorbehalt für Observationen länger als 24 Stunden als begrüßenswert an. +Allerdings hat auch sie einiges zu kritisieren: + +1. Meldeauflage: Die aktuelle Fassung sei zu allgemein und zu weitgehend. + +2. gezielte Kontrolle: Die neue Möglichkeit ausgeschriebene (gesuchte) Fahrzeuge jederzeit durchsuchen zu können, + gehe zu weit. Notfalls sei eine Identitätskontrolle selbst bei fremden Fahrzeugführer*innen denkbar. Die + Durchsuchung des Fahrzeugs, obwohl die gesuchte Person sich nicht darin befindet, gehe aber definitiv zu weit. + + +3. Fotos im Gewahrsam: Es sei viel zu weitgehend, von jeder Person in einer Gefangenensammelstelle Fotos zu machen. + Es gebe aus guten Gründen hohe Hürden für eine erkennungsdienstliche Behandlung. + +4. Betroffenenrechte: Die bisherige Praxis der Polizei sei problematisch. Für Personen mit negativem Bescheid + sei oft nicht erkennbar, ob keine Daten vorhanden sind oder ob es lediglich geheime Daten gibt. + +## Guido Kirchhoff + +Herr Kirchhoff hat das Hamburger Polizeirecht als sehr vorbildlich gelobt und dies kontrastiert mit dem +vermeintlich katastrophalen Berliner Polizeirecht. Man solle sich bei Berlin eher am Flughafenbau orientieren. +Eine perfekte Umsetzung des Datenschutzrechts sei aktuell unmöglich. Die Frage sei, ob vorauseilend die strengste +und datenschutzfreundlichste Variante genommen werde. Im Zweifel müsse man eben später die strengere Variante +nehmen, wenn der Europäische Gerichtshof dies verlangt. + +Die Kritik von Herrn Kirchhoff hält sich in sehr engen Grenzen: + +1. Berichtspflicht: §19 mache einen Verweis ins Leere. + +2. elektronische Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel): Seiner Ansicht nach sei dies ein schwächeres Mittel als + Gewahrsam. Die Verhältnismäßigkeit müsse ohnehin immer beachtet werden. Allerdings sollte Absatz 1 klarer + gefasst werden. Die Aufenthaltsüberwachung wegen Terrorfinanzierung mache wenig Sinn, eher wegen der im + entsprechenden Paragraphen gelisteten Straftaten. Es werde auf § 129 StGB verwiesen statt auf den vermutlich + gemeinten § 129 a. + +3. Vorbereitung Explosions- und Strahlungsverbrechen: sollte klarer gefasst werden + +4. Befugnisse des Datenschutzbeauftragten: Die vorliegende Regelung sei kein Streichen, sondern die Entscheidung + es nicht zu regeln. Über das Gericht könne es sogar effektiver sein, es muss nur schnell genug gehen. + +5. Meldeauflage: Wie Herr Fischer sagt, sollte die geringere Hürde genommen werden. Ebenso sollte "zur Verhütung + von Straftaten" ins Gesetz geschrieben werden - für die Rechtssicherheit. Der Richtervorbehalt für eine + Verlängerung sei nicht nötig und könnte sogar schädlich sein: Die Polizei könnte dann gleich die längere Frist + nehmen. Eine zeitliche Frist für die Dauer sei zudem nicht nötig und es sei auch nicht verfassungswidrig. + +6. Aufenthaltsverbot: Hier sollte ebenso wie bei der Meldeauflage die Verlängerungsmöglichkeit explizit gefasst + werden. + +## Fazit + +Bis auf Herrn Kirchhoff äußern sich alle Auskunftspersonen in die ähnliche Richtung. Es gibt im Großen und Ganzen +lobende Worte für einen ausgewogenen Gesetzesentwurf mit einigen konkreten Verbesserungsvorschlägen. Diese +überlappen sich mehrmals in den Ausführungen. Häufig kommen vor: Meldeauflage, Befugnisse des +Datenschutzbeauftragten, Datenanalyse und die Betroffenenrechte. Diese werden von fast allen Auskunftspersonen +angesprochen in der einen oder anderen Weise. Fußfessel und Einwilligung von jeweils zwei. + +Diese Eingangsstatement sind natürlich verkürzt wiedergegeben. Auch im Wortprotokoll stellen die Eingangsstatements +nur einen Teil der vollständigen Position der Auskunftspersonen dar. Denn einige Punkte wurden zur Vermeidung +von Redundanz nicht erneut von einer Auskunftsperson vorgetragen, wenn bereits einige vorher davon sprachen. +In der anschließenden Fragerunde sind die Auskunftspersonen möglicherweise auf weitere Dinge eingegangen, aber +an dieser Stelle habe ich mich auf die Statements begrenzt.